
Aktuelles
Abflugflughafen als erste Tätigkeitsstätte von Piloten und Flugbegleitern
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. So entschied das FG Hamburg (Az. 6 K 207/21).
Weiterlesen unter DATEV.DE
Alle Dipl.-Kfm. Schulz + Partner GmbH, München News können Sie auch als RSS Newsfeed abonnieren, klicken Sie einfach auf das XML-Symbol und tragen Sie die Adresse in Ihren Newsreader ein!
Aktuelles
- 02.06.2023Bruttoinlandsprodukt von 1950 bis 2022 im Durchschnitt 3,1 % pro Jahr gewachsen
- 02.06.2023Verbotene Eigenmacht bei Selbstabholung eines vermieteten Fahrzeugs und anschließender Verwertung
- 02.06.20235,8 Millionen Jobs von Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro betroffen
- 02.06.2023Grenzüberschreitende Rechtsverfahren: EU-Kommission will Rechte von schutzbedürftigen Erwachsenen stärken
- 02.06.2023Unternehmen sollen Menschenrechte und Umweltnormen in Lieferketten berücksichtigen
- 02.06.2023Übernahme in den Polizeivollzugsdienst zu Recht abgelehnt
- 02.06.2023Sonn- und Feiertagsöffnung von öffentlichen Bibliotheken zur Nutzung ihrer kulturellen Funktionen an Ort und Stelle rechtmäßig
- 02.06.2023MOPeG schafft zum 1. Januar 2024 das Gesellschaftsregister für GbR – Eintragungspflicht für WP-und vBP-Gesellschaften?