Aktuelles
Kein Verpflegungsmehraufwand eines Tunnelbaumonteurs nach Ablauf von drei Monaten
Ein Tunnelbauer, der bei einem ausgedehnten Tunnelbauprojekt länger als 3 Monate vorübergehend tätig geworden ist, hat danach keinen Anspruch mehr auf Abzug von Verpflegungsmehraufwand. Die Bewegung der Tätigkeitsstätte im Tunnelbau stellt keine Wanderbaustelle dar. So das FG Köln (Az. 4 K 2532/08).
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