Aktuelles
Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG
Das BMF hat den Grundsatz zur Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG unter Berücksichtigung des BFH-Urteils IX R 10/19 vom 3. September 2019 festgelegt (Az. IV C 1 - S-2256 / 08 / 10006 :006).
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