Aktuelles
Änderungsbefugnis nach § 174 Abs. 4 Abgabenordnung
Eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO ist auch zulässig, wenn das FA zuerst den Steuerbescheid erlässt oder ändert und erst dann die Aufhebung oder Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen durchführt, auf der die Änderung nach § 174 Abs. 4 AO beruht. Dies setzt voraus, dass die Aufhebung oder Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen vor Erlass der Einspruchsentscheidung über den Einspruch gegen den nach § 174 Abs. 4 AO geänderten Steuerbescheid erfolgt ist. So das FG Baden-Württemberg (Az. 13 K 89/17).
Weiterlesen unter DATEV.DE
Alle Dipl.-Kfm. Schulz + Partner GmbH, München News können Sie auch als RSS Newsfeed abonnieren, klicken Sie einfach auf das XML-Symbol und tragen Sie die Adresse in Ihren Newsreader ein!
Aktuelles
- 19.04.2024Erste Entscheidungen zu Datenschutz-Klagen gegen Facebook
- 19.04.2024Eilantrag eines Bezirksschornsteinfegers gegen seine Abberufung ohne Erfolg
- 19.04.2024Gesetzliche Krankenkasse muss Behandlungskosten für entwichenen Häftling erstatten
- 19.04.20242G-Zugangsbeschränkungen für nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienende Ladengeschäfte durch die saarländischen Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30. Dezember 2021 und 12. Januar 2022 waren nicht hinreichend bestimmt
- 19.04.2024Corona-Pandemie: OVG Saarland muss erneut über die Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels im Februar und März 2021 entscheiden
- 19.04.2024Erfolgsfaktor Daten: Industrie offen, aber noch zurückhaltend bei Manufacturing-X
- 19.04.2024Erzeugerpreise März 2024: -2,9 % gegenüber März 2023
- 19.04.2024Streit um Erbe: Der letzte Wille ist (nicht immer) eindeutig