Aktuelles
Auflösung eines passiven RAP und Einstellung in einer § 6b EStG-Rücklage
Der Veräußerungspreis im Sinne des § 6b EStG wird lt. FG Hamburg bestimmt durch das vertraglich vereinbarte Entgelt und etwaige Leistungen, die der Erwerber als Gegenleistung für den Erwerb des Wirtschaftsgutes zu erbringen hat. Kein Teil der Gegenleistung ist eine Entschädigung, die der Steuerpflichtige nicht für das hingegebene Grundstück bzw. Gebäude, sondern anlässlich der Veräußerung zum Ausgleich eines anderweitigen Nachteils erzielt.
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