Aktuelles
Kreistag darf Kreisumlage nicht ohne Information über gemeindlichen Finanzbedarf festsetzen
Die verfassungsrechtliche Pflicht des Landkreises, bei der Erhebung der Kreisumlage den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und gleichrangig mit dem eigenen zu berücksichtigen, ist verletzt, wenn der Kreistag über einen von der Kreisverwaltung vorgeschlagenen Umlagesatz beschließt, ohne dass ihm zumindest die zugrunde gelegten Bedarfsansätze der betroffenen Gemeinden vorlagen. So entschied das BVerwG (Az. 8 C 29.20 und 8 C 30.20).
Weiterlesen unter DATEV.DE
Alle Dipl.-Kfm. Schulz + Partner GmbH, München News können Sie auch als RSS Newsfeed abonnieren, klicken Sie einfach auf das XML-Symbol und tragen Sie die Adresse in Ihren Newsreader ein!
Aktuelles
- 28.03.2024Schadensersatz nach Kauf eines (kranken) Tieres?
- 28.03.2024Gesetzliche Neuregelungen im April 2024
- 28.03.2024BFH zum Vorliegen der Antragsvoraussetzungen bei der Option zum Teileinkünfteverfahren
- 28.03.2024BFH: Keine Korrektur der von einer Kapital- auf eine Personengesellschaft übergehenden Pensionsrückstellungen durch den Ansatz von Sondervergütungen
- 28.03.2024BFH: Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten verfassungsgemäß
- 28.03.2024BFH: Beteiligung des Kommanditisten an Komplementär-GmbH als funktional (un)wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils
- 28.03.2024BFH: Steuerbare Umsätze, Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde
- 28.03.2024BFH zur Differenzbesteuerung für Kunstgegenstände