Lust&Liebe - Steuerberatung für SexarbeiterInnen
Lust und Liebe ist in Deutschland vom Finanzamt streng geregelt - jedenfalls wenn sie käuflich ist. Und natürlich ist das "horizontale Gewerbe" ebenso wie jeder andere "Solo-Selbstständige" in diesem Land verpflichtet, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. So sehen es übrigens auch die Finanzbehörden in diesem Land: Sexarbeit nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) ist ein Gewerbe und wird ganz ähnlich eingestuft wie jeder andere, der selbstständig tätig ist.
SexarbeiterInnen müssen also ebenso
- Einnahmen mitteilen
- Belege sammeln
- eine Buchhaltung führen und
- pünktlich Steuererklärungen abgeben - neben der Einkommenssteuer sind die Umsatzsteuer und bei entsprechenden Einnahmen auch die Gewerbesteuer zu entrichten.
Zudem sind SexarbeiterInnen verpflichtet, ihre Tätigkeit gemäß ProstSchG bei der zuständigen Meldebehörde anzuzeigen. Von dort aus wird das Finanzamt meist automatisch informiert - damit ist die Tätigkeit bekannt und es wird eine entsprechende Steuernummer vergeben.
Andererseits haben Angehörige dieser Berufsgruppe - wie andere selbstständig tätige Menschen auch - ebensolche Möglichkeiten, ihre Steuerlast zu senken, beispielsweise beim Absetzen beruflich bedingter Ausgaben - wie etwa Raummieten, Fahrt- und Reisekosten, Berufsbekleidung oder Hygieneartikel.
Die Kanzlei Schulz bietet ein umfassendes Steuerberatungsprogramm für Menschen, die nach dem ProstSchG tätig sind. Ebenso helfen wir, sollte es mal Missverständnisse beim Finanzamt geben - denn gerade bei SexarbeiterInnen wacht das Finanzamt nicht selten akribisch über die erwirtschafteten Einkünfte. Bei fehlender Buchführung sind die Beamten berechtigt, die Einkünfte zu schätzen - und dabei gibt es jede Menge Spielraum, in vielen Fällen zum Nachteil der LiebesdienerInnen.
Für viele SexarbeiterInnen sind Sprachbarrieren eine weitere Hürde für den Austausch mit Ämtern und Behörden - wir kümmern uns darum. Selbstverständlich wie bei jedem anderen Mandanten auch: vorurteilsfrei und ganz diskret.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!
Hilfe beim Ausstieg
Wenn man sein Gewerbe "an den Nagel hängen" möchte, gibt es jede Menge bürokratische Hürden und juristische Fallstricke, die nicht nur SexarbeiterInnen beachten sollten. Schon um Fristen einzuhalten, sowie Gebühren und Versäumniszuschläge zu vermeiden.
Zum einen muss eine Gewerbeabmeldung in jedem Fall schriftlich über entsprechende Formulare erfolgen. Der Eingang einer Abmeldung wird von der zuständigen Behörde bescheinigt, gleichzeitig werden andere Stellen wie das Finanzamt über die Gewerbeabmeldung informiert. Zum anderen kommt dann jede Menge Papierkram auf Sie zu - gut, wenn alle Steuerdaten bereits vorliegen und wir von der Kanzlei Schulz Ihren Ausstieg bei Ämtern und Behörden in trockene Tücher bringen können. Achtung: Auch ohne Gewerbeschein müssen Sie Ihren Ausstieg dem Finanzamt mitteilen!
Wir unterstützen Sie bei allen fiskalischen und wirtschaftlichen Fragen und nennen Ihnen bei Bedarf Hilfsorganisationen, die Ihnen ganz praktisch beim Ausstieg helfen.
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Aktuelles
- 12.02.2026BFH: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang
- 12.02.2026BFH zur Nutzungspflicht des beSt in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters
- 12.02.2026BFH: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang
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- 12.02.2026BFH: Anteilsvereinigung beim Erwerb eigener Anteile
- 12.02.2026BFH zur grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht eines Notars: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis
- 12.02.2026Annahmeverzug: Arbeitgeber trägt Gehaltsrisiko bei unwirksamer Kündigung
- 12.02.2026Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle der WPK am 10. Februar 2026





