Ihr Steuerberater der manchmal auch zaubern kann.
Kanzlei Schulz – außergewöhnlich statt langweilig!
Und das im Steuerrecht und in der Wirtschaftsberatung?
Geht das?
Es geht!
In unserer Kanzlei erwecken wir diesen Leitspruch täglich erneut zum Leben.
Mit stets aktuellem Fachwissen und langjähriger Erfahrung im Rucksack beschreiten wir neue Wege. Wege, die von den üblichen, ausgetretenen Trampelpfaden der Steuer- und Wirtschaftsberatung abweichen. Ohne jedoch dabei den Boden des Rechts zu verlassen.
Die richtig guten Lösungen wachsen nämlich nicht beiläufig am Wegesrand. Danach muss man im Paragrafendickicht auf die Pirsch gehen. Mit viel Phantasie und Gespür für die Bedürfnisse jedes einzelnen Mandanten.
Geht es jedoch um die Buchhaltung, bleibt die Kreativität grundsätzlich außen vor. Mit absoluter Präzision bringen wir Ihre Zahlen unter dem Strich auf den Punkt. Denn, das, was unten übrig bleibt, das ist entscheidend!
Seit mehr als 20 Jahren gehören Mandanten aus Industrie, Handwerk, Bau und Einzelhandel zu unseren zufriedenen Kunden.
Besonders unsere Klientel aus den kreativen Berufen ist von unserer gestaltenden und ideenreichen Art der Beratung begeistert.
Ihre Vorteile auf einen Blick:
Zeit sparen: Ihre Wirtschafts- und Steuerangelegenheiten – schon erledigt.
Steuern sparen: Gewusst wie – keinen Cent zu viel an das Finanzamt zahlen.
Lückenfüller: Schwachstellen in der Buchhaltung – wir finden und korrigieren sie.
Klare Worte: Verständliches Deutsch statt Fachchinesisch – damit Sie verstehen, was wir tun.
Lautlos: Wir integrieren uns so unauffällig in Ihre Prozesse, dass Sie uns kaum bemerken.
Begleitung: Bei Unsicherheiten in den kaufmännischen Arbeitsprozessen nehmen wir Sie an der Hand.
Nachteulen: Sie arbeiten gerne nachts? Wir auch. Und falls Sie im Dunkel einmal den Durchblick verlieren – wir sind da.
Spezialitäten: Im Fachbereich Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) bieten wir ebenso fundierte wie diskrete steuerliche Beratung für SexarbeiterInnen an.
Aktuelles
- 13.04.2026Nichtvorlage an den EuGH bedarf Begründung
- 13.04.2026Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen (§ 4 Nr. 4b UStG)
- 13.04.2026Keine Aussicht auf Erfolg für die Berufung im Fall eines im Krankenhaus verstorbenen Siebenjährigen
- 10.04.2026Exporte im Februar 2026: +3,6 % zum Januar 2026
- 09.04.2026Umfragen zu NOCLAR und Restructured Code (Post-Implementation Review)
- 09.04.2026BFH: Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
- 09.04.2026BFH zur Ortsbestimmung beim Bezug sonstiger Leistungen im Verhältnis von Stammhaus und Betriebsstätte
- 09.04.2026BFH: Kein Gewerbeertrag einer GmbH aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils an einer Projektgesellschaft



