Aktuelles
BFH: Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Einfuhr von Kaviar als persönlicher Gegenstand
Der BFH hat dem EuGH u. a. die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 dahingehend auszulegen ist, dass einem Einführer, der eine Gesamtmenge von mehr als 125 g Kaviar von Störartigen in einzeln gekennzeichneten Behältern mit sich führt und dafür weder ein (Wieder-)Ausfuhrdokument noch eine Einfuhrgenehmigung vorlegt, eine Menge von bis zu 125 g Kaviar zu überlassen ist, sofern die Einfuhr keinem der in Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 865/2006 genannten Zwecke dient (Az. VII R 23/18).
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